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Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen. 2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. 3 Das Gericht schreibt das Verfahren ab. |