Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 243 Geltungsbereich

1 Das ver­ein­fach­te Ver­fah­ren gilt für ver­mö­gens­recht­li­che Strei­tig­kei­ten bis zu ei­nem Streit­wert von 30 000 Fran­ken.

2 Es gilt oh­ne Rück­sicht auf den Streit­wert bei Strei­tig­kei­ten:91

a.
nach dem Gleich­stel­lungs­ge­setz vom 24. März 199592;
b.93
we­gen Ge­walt, Dro­hun­gen oder Nach­stel­lun­gen nach Ar­ti­kel 28b ZGB94 oder be­tref­fend ei­ne elek­tro­ni­sche Über­wa­chung nach Ar­ti­kel 28c ZGB;
c.
aus Mie­te und Pacht von Wohn- und Ge­schäfts­räu­men so­wie aus land­wirt­schaft­li­cher Pacht, so­fern die Hin­ter­le­gung von Miet- und Pacht­zin­sen, der Schutz vor miss­bräuch­li­chen Miet- und Pacht­zin­sen, der Kün­di­gungs­schutz oder die Er­stre­ckung des Miet- oder Pacht­ver­hält­nis­ses be­trof­fen ist;
d.95
zur Durch­set­zung des Aus­kunfts­rechts nach Ar­ti­kel 25 DSG96;
e.
nach dem Mit­wir­kungs­ge­setz vom 17. De­zem­ber 199397;
f.
aus Zu­satz­ver­si­che­run­gen zur so­zia­len Kran­ken­ver­si­che­rung nach dem Bun­des­ge­setz vom 18. März 199498 über die Kran­ken­ver­si­che­rung.

3 Es fin­det kei­ne An­wen­dung in Strei­tig­kei­ten vor der ein­zi­gen kan­to­na­len In­stanz nach den Ar­ti­keln 5 und 8 und vor dem Han­dels­ge­richt nach Ar­ti­kel 6.

91 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Ver­bes­se­rung des Schut­zes ge­walt­be­trof­fe­ner Per­so­nen, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

92 SR 151.1

93 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Ver­bes­se­rung des Schut­zes ge­walt­be­trof­fe­ner Per­so­nen, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).

94 SR 210

95 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 24 des Da­ten­schutz­ge­set­zes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

96 SR 235.1

97 SR 822.14

98 SR 832.10

BGE

147 III 345 (4A_449/2020) from 23. März 2021
Regeste: Art. 59 Abs. 2 lit. e und Art. 86 ZPO; Rechtskraft; Teilklage. Macht die klagende Partei mit einer Teilklage einen einzig betragsmässig beschränkten Teil einer Forderung geltend, schliesst die rechtskräftige Abweisung der Teilklage aus, dass die klagende Partei später einen weiteren Teilbetrag derselben Forderung einklagt (E. 6).

147 III 440 (4D_76/2020) from 2. Juni 2021
Regeste: Art. 212 und 243 ff. ZPO; Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörde; anwendbares Verfahren; Verhandlungsmaxime; Säumnis der beklagten Partei. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen Antrag stellt. Allerdings muss sie dies nicht tun, da Art. 212 ZPO ihr einen grossen Ermessensspielraum einräumt (E. 3.3.1 und 6). Wenn die Schlichtungsbehörde einen Entscheid im Sinne von Art. 212 ZPO auszufällen beabsichtigt, hat sie grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Zivilprozessrechts gemäss Art. 1 bis 196 ZPO anzuwenden sowie die verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien zu beachten. In einem solchen Fall sind die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) und, subsidiär, diejenigen über das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO) grundsätzlich anwendbar (E. 3.3.2). Für das Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO gilt - Ausnahmen vorbehalten - die Verhandlungsmaxime (Art. 247 ZPO; E. 5.3). Die Schlichtungsbehörde kann, ausser in den Fällen nach Art. 200 ZPO, keinen Schriftenwechsel anordnen, weil Art. 212 Abs. 2 ZPO vorsieht, dass das Verfahren mündlich ist (E. 3.3.2). Der mündliche Charakter des Entscheidverfahrens bedeutet allerdings nicht, dass die Schlichtungsbehörde die unaufgeforderte schriftliche Eingabe der beklagten Partei schlicht und einfach ignorieren kann (E. 5.2). Die Schlichtungsbehörde kann auch bei Säumnis der beklagten Partei bei der Verhandlung einen Entscheid fällen; Art. 234 Abs. 1 ZPO ist in einem solchen Fall anwendbar (E. 5.2).

148 III 415 (4A_199/2022) from 20. September 2022
Regeste: Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; Art. 261b OR; Art. 959 ZGB; vereinfachtes Verfahren; Vormerkung eines Mietverhältnisses im Grundbuch. Streitigkeiten über die Vormerkung von Mietverhältnissen an Wohn- und Geschäftsräumen im Grundbuch nach Art. 261b OR (in Verbindung mit Art. 959 ZGB) fallen unter den Begriff des "Kündigungsschutzes" im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO. Für sie gilt demnach das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) ohne Rücksicht auf den Streitwert (E. 3).

149 III 210 (5A_433/2022) from 24. November 2022
Regeste: Art. 68 und 80 f. SchKG; Betreibung für mit definitivem Rechtsöffnungsentscheid zugesprochene Kosten und Parteientschädigung; Rechtsöffnungstitel; Einwendung des Schuldners. Der Rechtsöffnungsentscheid, welcher dem Gläubiger Kosten und eine Parteientschädigung zuspricht, kann einen definitiven Rechtsöffnungstitel für diese Forderungen gegen den Schuldner darstellen. Setzt der Gläubiger allerdings die Betreibung nicht fort, hat er die Betreibungskosten unnötigerweise verursacht, sodass er sie nicht auf den Schuldner überwälzen kann. Letzterer verfügt diesfalls in der neuen Betreibung über die Einwendung, die Schuld sei getilgt (E. 4).

149 III 469 (4A_263/2023) from 11. September 2023
Regeste: Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; vereinfachtes Verfahren (Anwendungsbereich). Auf Klagen, mit denen nach Beendigung des Mietverhältnisses und ausserhalb eines Verfahrens um Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, Anfechtung der Kündigung oder Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses finanzielle Forderungen geltend gemacht werden, ist das (streitwertunabhängige) vereinfachte Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nicht anwendbar (E. 2).

150 III 257 (4A_189/2022) from 22. Mai 2024
Regeste: Vereinfachtes Verfahren bei Streitigkeiten aus Miete (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Wenn der Mieter den Mietvertrag kündigt, betrifft der allenfalls daraus resultierende Streit nur die finanziellen Folgen der Kündigung und fällt daher nicht unter den Kündigungsschutz des Mieters im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO. Das vereinfachte Verfahren (ohne Rücksicht auf den Streitwert) ist nicht anwendbar (E. 3.2 und 3.3).

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