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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 244 Vereinfachte Klage

1 Die Kla­ge kann in den For­men nach Ar­ti­kel 130 ein­ge­reicht oder münd­lich bei Ge­richt zu Pro­to­koll ge­ge­ben wer­den. Sie ent­hält:

a.
die Be­zeich­nung der Par­tei­en;
b.
das Rechts­be­geh­ren;
c.
die Be­zeich­nung des Streit­ge­gen­stan­des;
d.
wenn nö­tig die An­ga­be des Streit­wer­tes;
e.
das Da­tum und die Un­ter­schrift.

2 Ei­ne Be­grün­dung der Kla­ge ist nicht er­for­der­lich.

3 Als Bei­la­gen sind ein­zu­rei­chen:

a.
ei­ne Voll­macht bei Ver­tre­tung;
b.
die Kla­ge­be­wil­li­gung oder die Er­klä­rung, dass auf das Schlich­tungs­ver­fah­ren ver­zich­tet wer­de;
c.
die ver­füg­ba­ren Ur­kun­den, wel­che als Be­weis­mit­tel die­nen sol­len.