Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme

1 Ent­hält die Kla­ge kei­ne Be­grün­dung, so stellt das Ge­richt sie der be­klag­ten Par­tei zu und lädt die Par­tei­en zu­gleich zur Ver­hand­lung vor.

2 Ent­hält die Kla­ge ei­ne Be­grün­dung, so setzt das Ge­richt der be­klag­ten Par­tei zu­nächst ei­ne Frist zur schrift­li­chen Stel­lung­nah­me.