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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 246 Prozessleitende Verfügungen

1 Das Ge­richt trifft die not­wen­di­gen Ver­fü­gun­gen, da­mit die Streit­sa­che mög­lichst am ers­ten Ter­min er­le­digt wer­den kann.

2 Er­for­dern es die Ver­hält­nis­se, so kann das Ge­richt einen Schrif­ten­wech­sel an­ord­nen und In­struk­ti­ons­ver­hand­lun­gen durch­füh­ren.