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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 255 Untersuchungsgrundsatz

Das Ge­richt stellt den Sach­ver­halt von Am­tes we­gen fest:

a.
wenn es als Kon­kurs- oder Nach­lass­ge­richt zu ent­schei­den hat;
b.
bei An­ord­nun­gen der frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit.