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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 256 Entscheid

1 Das Ge­richt kann auf die Durch­füh­rung ei­ner Ver­hand­lung ver­zich­ten und auf­grund der Ak­ten ent­schei­den, so­fern das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt.

2 Er­weist sich ei­ne An­ord­nung der frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit im Nach­hin­ein als un­rich­tig, so kann sie von Am­tes we­gen oder auf An­trag auf­ge­ho­ben oder ab­ge­än­dert wer­den, es sei denn, das Ge­setz oder die Rechts­si­cher­heit stän­den ent­ge­gen.