Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 258 Grundsatz

1 Wer an ei­nem Grund­stück ding­lich be­rech­tigt ist, kann beim Ge­richt be­an­tra­gen, dass je­de Be­sit­zes­stö­rung zu un­ter­las­sen ist und ei­ne Wi­der­hand­lung auf An­trag mit ei­ner Bus­se bis zu 2000 Fran­ken be­straft wird. Das Ver­bot kann be­fris­tet oder un­be­fris­tet sein.

2 Die ge­such­stel­len­de Per­son hat ihr ding­li­ches Recht mit Ur­kun­den zu be­wei­sen und ei­ne be­ste­hen­de oder dro­hen­de Stö­rung glaub­haft zu ma­chen.

BGE

148 IV 30 (6B_384/2020) from 23. August 2021
Regeste: § 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO, Art. 1 SVG, Art. 1 Abs. 2 VRV; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots kann man sich grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (E. 1.3). Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht (E. 1.4.2). Der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV ist weiter als der Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist ein Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, beurteilt sich das Verhalten der Motorfahrzeugführerin, wie beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Parkzeit, nach dem SVG und dessen Ausführungsbestimmungen, weshalb eine Bestrafung wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots nicht zulässig ist (E. 1.5).

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