Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 269 Vorbehalt

Vor­be­hal­ten blei­ben die Be­stim­mun­gen:

a.
des SchKG119 über si­chern­de Mass­nah­men bei der Voll­stre­ckung von Geld­for­de­run­gen;
b.
des ZGB120 über die erbrecht­li­chen Si­che­rungs­mass­re­geln;
c.
des Pa­tent­ge­set­zes vom 25. Ju­ni 1954121 über die Kla­ge auf Li­zen­zer­tei­lung.

BGE

122 I 250 () from 14. Mai 1996
Regeste: Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts; Zulässigkeit des nachträglichen Rückzugs einer Appellation. Wird mit dem Rückweisungsentscheid das angefochtene Urteil teilweise bestätigt, kann die Appellation insoweit nicht zu Ungunsten der Gegenpartei, die Anschlussappellation erhoben hat, zurückgezogen werden.

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