Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 275 Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

Je­der Ehe­gat­te kann nach Ein­tritt der Rechts­hän­gig­keit für die Dau­er des Schei­dungs­ver­fah­rens den ge­mein­sa­men Haus­halt auf­he­ben.

BGE

86 I 86 () from 16. März 1960
Regeste: Kantonaler Zivilprozess; Zeugnisverweigerungsrecht. 1. Ist die Vorschrift, wonach der Richter die Zeugen über das Zeugnisverweigerungsrecht zu belehren hat, eine Ordnungs- oder eine Gültigkeitsvorschrift? (Erw. 2). 2. Auslegung einer Vorschrift, wonach die Partei und die mit ihr nahe verwandten Zeugen die Antwort auf Fragen über solche Tatsachen verweigern können, welche die Ehre der Partei berühren. Die Annahme, ausserehelicher Geschlechtsverkehr sei für eine ledige Frau auf keinen Fall ehrenrührig, ist unhaltbar und willkürlich (Erw. 3).

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