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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen

1 Das Ge­richt trifft die nö­ti­gen vor­sorg­li­chen Mass­nah­men. Die Be­stim­mun­gen über die Mass­nah­men zum Schutz der ehe­li­chen Ge­mein­schaft sind sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

2 Mass­nah­men, die das Ehe­schutz­ge­richt an­ge­ord­net hat, dau­ern wei­ter. Für die Auf­he­bung oder die Än­de­rung ist das Schei­dungs­ge­richt zu­stän­dig.

3 Das Ge­richt kann vor­sorg­li­che Mass­nah­men auch dann an­ord­nen, wenn die Ehe auf­ge­löst ist, das Ver­fah­ren über die Schei­dungs­fol­gen aber an­dau­ert.