Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 279 Genehmigung der Vereinbarung

1 Das Ge­richt ge­neh­migt die Ver­ein­ba­rung über die Schei­dungs­fol­gen, wenn es sich da­von über­zeugt hat, dass die Ehe­gat­ten sie aus frei­em Wil­len und nach reif­li­cher Über­le­gung ge­schlos­sen ha­ben und sie klar, voll­stän­dig und nicht of­fen­sicht­lich un­an­ge­mes­sen ist; vor­be­hal­ten blei­ben die Be­stim­mun­gen über die be­ruf­li­che Vor­sor­ge.

2 Die Ver­ein­ba­rung ist erst rechts­gül­tig, wenn das Ge­richt sie ge­neh­migt hat. Sie ist in das Dis­po­si­tiv des Ent­scheids auf­zu­neh­men.

Court decisions

142 III 518 (5A_842/2015) from May 26, 2016
Regeste: Art. 276 und 279 ZPO, Art. 176 ZGB; Möglichkeiten der Abänderung einer auf Vereinbarung beruhenden Eheschutzmassnahme oder einer vorsorglichen Massnahme im Scheidungsverfahren. Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen umschrieben hat (E. 2.6).

143 III 361 (5A_346/2016) from June 29, 2017
Regeste: Art. 133 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB; gemeinsamer Antrag der Eltern über die Regelung der elterlichen Sorge im Scheidungsverfahren. Art. 298 Abs. 1 ZGB hindert den Scheidungsrichter nicht daran, die elterliche Sorge unter Beachtung aller für das Kindeswohl wichtigen Umstände (Art. 133 Abs. 2 Satz 1 ZGB) gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern (Art. 133 Abs. 2 Satz 2 ZGB) einem Elternteil allein zuzuweisen. Art. 298 Abs. 1 ZGB ist auf Fälle zugeschnitten, in denen die Eltern über die elterliche Sorge entzweit sind (E. 7).

143 III 520 (5A_510/2016) from Aug. 31, 2017
Regeste: Art. 279 und 334 ZPO; Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Erläuterung im Allgemeinen (E. 6.1). Bei der Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hat der Richter den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen er die Vereinbarung seinerzeit genehmigte (E. 6.2). Zum Rechtsweg bei der Erläuterung (E. 6.3) und zu den Gründen, die vor der Rechtsmittelinstanz angerufen werden können (E. 6.4). Anwendung im konkreten Fall (E. 7 und 8).

145 III 474 (5A_778/2018) from Aug. 23, 2019
Regeste: Art. 279 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO; antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt das Gericht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO) abstellen muss, wenn es nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO eine zum Voraus geschlossene Vereinbarung über die nacheheliche Unterhaltspflicht prüft, sowie zur diesbezüglichen Frage- und Hinweispflicht des Gerichts (E. 5).

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