Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 28

1 Für erbrecht­li­che Kla­gen so­wie für Kla­gen auf gü­ter­recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung beim Tod ei­nes Ehe­gat­ten, ei­ner ein­ge­tra­ge­nen Part­ne­rin oder ei­nes ein­ge­tra­ge­nen Part­ners ist das Ge­richt am letz­ten Wohn­sitz der Erb­las­se­rin oder des Erb­las­sers zu­stän­dig.

2 Für Mass­nah­men im Zu­sam­men­hang mit dem Erb­gang ist die Be­hör­de am letz­ten Wohn­sitz der Erb­las­se­rin oder des Erb­las­sers zwin­gend zu­stän­dig. Ist der Tod nicht am Wohn­sitz ein­ge­tre­ten, so macht die Be­hör­de des Ster­be­or­tes der­je­ni­gen des Wohn­or­tes Mit­tei­lung und trifft die nö­ti­gen Mass­nah­men, um die Ver­mö­gens­wer­te am Ster­be­ort zu si­chern.

3 Selbst­stän­di­ge Kla­gen auf erbrecht­li­che Zu­wei­sung ei­nes land­wirt­schaft­li­chen Ge­wer­bes oder Grund­stückes kön­nen auch am Ort der ge­le­ge­nen Sa­che er­ho­ben wer­den.

BGE

137 III 369 (5A_876/2010) from 3. Juni 2011
Regeste: Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4).

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