Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 282 Unterhaltsbeiträge

1 Wer­den durch Ver­ein­ba­rung oder Ent­scheid Un­ter­halts­bei­trä­ge fest­ge­legt, so ist an­zu­ge­ben:

a.
von wel­chem Ein­kom­men und Ver­mö­gen je­des Ehe­gat­ten aus­ge­gan­gen wird;
b.
wie viel für den Ehe­gat­ten und wie viel für je­des Kind be­stimmt ist;
c.
wel­cher Be­trag zur De­ckung des ge­büh­ren­den Un­ter­halts des be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten fehlt, wenn ei­ne nach­träg­li­che Er­hö­hung der Ren­te vor­be­hal­ten wird;
d.
ob und in wel­chem Aus­mass die Ren­te den Ver­än­de­run­gen der Le­bens­kos­ten an­ge­passt wird.

2 Wird der Un­ter­halts­bei­trag für den Ehe­gat­ten an­ge­foch­ten, so kann die Rechts­mit­tel­in­stanz auch die nicht an­ge­foch­te­nen Un­ter­halts­bei­trä­ge für die Kin­der neu be­ur­tei­len.

BGE

135 III 633 (5A_428/2009) from 23. November 2009
Regeste: Art. 928 ZGB; Besitzesstörung; Fliegen und Landen mit Hängegleitern. Voraussetzung der Ansprüche gemäss Art. 928 Abs. 2 ZGB ist die Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht. Eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung in einem kommunalen Bau- und Zonenreglement, die ein hindernisfreies und sicheres Überfliegen und Landen mit Hängegleitern bezüglich der dafür vorgesehenen Grundstücke gewährleistet, kann verbotene Eigenmacht ausschliessen. Prüfung des Ausschlusses im konkreten Fall (E. 3-5).

145 III 474 (5A_778/2018) from 23. August 2019
Regeste: Art. 279 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO; antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt das Gericht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO) abstellen muss, wenn es nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO eine zum Voraus geschlossene Vereinbarung über die nacheheliche Unterhaltspflicht prüft, sowie zur diesbezüglichen Frage- und Hinweispflicht des Gerichts (E. 5).

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