Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 294

1 Das Ver­fah­ren bei Eheun­gül­tig­keits- und Ehe­tren­nungs­kla­gen rich­tet sich sinn­ge­mä­ss nach den Vor­schrif­ten über die Schei­dungs­kla­ge.

2 Ei­ne Tren­nungs­kla­ge kann bis zum Be­ginn der Ur­teils­be­ra­tung in ei­ne Schei­dungs­kla­ge um­ge­wan­delt wer­den.

BGE

113 IA 84 () from 23. Juni 1987
Regeste: Art. 4 BV. Kantonaler Zivilprozess. Der kantonalen Behörde, die es in Übereinstimmung mit ihrer publizierten Rechtsprechung ablehnt, eine unzulässige Nichtigkeitsbeschwerde als Berufung entgegenzunehmen, mit der Begründung, das Rechtsmittel sei von einem Rechtsanwalt verfasst worden, der es ausdrücklich als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet und die entsprechenden Formvorschriften eingehalten habe, kann nicht überspitzter Formalismus vorgeworfen werden.

145 III 36 (5A_412/2018) from 23. Oktober 2018
Regeste: a Art. 1 und 4 HUÜ; auf den Ehegattenunterhalt anwendbares Recht bei Ungültigkeit der Ehe. Anwendbarkeit schweizerischen Rechts auf Fragen der ehelichen Unterhaltspflicht bei ungültiger Ehe, wenn die Unterhaltsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat (E. 2.3). Ein ausländisches Eheungültigkeitsurteil, welches sich zur Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten für die Dauer des Ungültigkeitsverfahrens nicht äussert, zeitigt für die Schweiz in dieser Hinsicht keine Wirkung (E. 2.1).

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