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Art. 298 Anhörung des Kindes
1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. 2 Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert. 3 Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. BGE
142 III 153 (5A_52/2015) from 17. Dezember 2015
Regeste: Art. 299 f. ZPO; Verordnung des zürcherischen Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV): Kriterien für die Bemessung der Entschädigung des Verfahrensbeistandes des Kindes im Ehescheidungsverfahren seiner Eltern. Abgeltung des notwendigen Aufwandes; Bedingungen für die Zulässigkeit eines pauschalisierenden Tarifes (E. 2.5, 3.2, 3.3 und 4). Berücksichtigung der prozessualen Natur und der Funktion der Kindervertretung (E. 5.1 und 5.2). Möglichkeit des Gerichts, bei der Mandatierung und bei der Prozessinstruktion den Aufgabenumfang des Verfahrensbeistandes zu steuern (E. 5.3.2 und 5.3.3). Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation; Bestellung eines Anwaltes als Ausnahme (E. 5.3.4). Rahmenbedingungen für eine neue Beurteilung und Festsetzung des Honorars (E. 6).
146 III 203 (5A_164/2019) from 20. Mai 2020
Regeste: a Art. 298 ZPO; Kindesanhörung und vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung. Voraussetzungen, unter denen das Gericht gestützt auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung auf eine Kindesanhörung verzichten darf. Unterscheidung zwischen echter und unechter vorweggenommener Beweiswürdigung (E. 3.3). |