Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 298 Anhörung des Kindes

1 Das Kind wird durch das Ge­richt oder durch ei­ne be­auf­trag­te Dritt­per­son in ge­eig­ne­ter Wei­se per­sön­lich an­ge­hört, so­fern sein Al­ter oder an­de­re wich­ti­ge Grün­de nicht da­ge­gen spre­chen.

2 Im Pro­to­koll der An­hö­rung wer­den nur die für den Ent­scheid we­sent­li­chen Er­geb­nis­se fest­ge­hal­ten. Die El­tern und die Bei­stän­din oder der Bei­stand wer­den über die­se Er­geb­nis­se in­for­miert.

3 Das ur­teils­fä­hi­ge Kind kann die Ver­wei­ge­rung der An­hö­rung mit Be­schwer­de an­fech­ten.