Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 30 Bewegliche Sachen

1 Für Kla­gen, wel­che ding­li­che Rech­te, den Be­sitz an be­weg­li­chen Sa­chen oder For­de­run­gen, die durch Fahr­nis­pfand ge­si­chert sind, be­tref­fen, ist das Ge­richt am Wohn­sitz oder Sitz der be­klag­ten Par­tei oder am Ort der ge­le­ge­nen Sa­che zu­stän­dig.

2 Für An­ge­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Ge­richts­bar­keit ist das Ge­richt am Wohn­sitz oder Sitz der ge­such­stel­len­den Par­tei oder am Ort der ge­le­ge­nen Sa­che zwin­gend zu­stän­dig.

BGE

137 III 369 (5A_876/2010) from 3. Juni 2011
Regeste: Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4).

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