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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 308 Anfechtbare Entscheide

1 Mit Be­ru­fung sind an­fecht­bar:

a.
ers­tin­stanz­li­che End- und Zwi­schen­ent­schei­de;
b.
ers­tin­stanz­li­che Ent­schei­de über vor­sorg­li­che Mass­nah­men.

2 In ver­mö­gens­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten ist die Be­ru­fung nur zu­läs­sig, wenn der Streit­wert der zu­letzt auf­recht­er­hal­te­nen Rechts­be­geh­ren min­des­tens 10 000 Fran­ken be­trägt.