Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 31 Grundsatz

Für Kla­gen aus Ver­trag ist das Ge­richt am Wohn­sitz oder Sitz der be­klag­ten Par­tei oder an dem Ort zu­stän­dig, an dem die cha­rak­te­ris­ti­sche Leis­tung zu er­brin­gen ist.

BGE

112 IA 25 () from 15. April 1986
Regeste: Moderation einer Anwaltsrechnung. Wesen des Moderationsverfahrens im allgemeinen (E. 1aa). Art. 50 Abs. 2 der Glarner Zivilprozessordnung gibt dem Richter nur die Kompetenz, die Höhe der Kostennote zu überprüfen; über den Bestand der Forderung wird im Moderationsentscheid nicht befunden (E. 1bb).

145 III 190 (4A_444/2018) from 13. März 2019
Regeste: Art. 31 ZPO; Art. 113 IPRG; Gerichtsstand am Erfüllungsort. Ein Vertrag kann mehrere charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG beinhalten. Anwendung auf die Planung und Bauleitung in einem Architektenvertrag (E. 2-4).

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