Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 310 Berufungsgründe

Mit Be­ru­fung kann gel­tend ge­macht wer­den:

a.
un­rich­ti­ge Rechts­an­wen­dung;
b.
un­rich­ti­ge Fest­stel­lung des Sach­ver­hal­tes.

BGE

138 III 374 (5A_651/2011) from 26. April 2012
Regeste: Art. 52, 310, 311 und 316 Abs. 3 ZPO; Beweiserhebung im Berufungsverfahren; Begründung der Berufung. Grundsätze, die im Rahmen eines Eheschutzprozesses für die Beweiserhebung im Berufungsverfahren gelten. Anforderungen an die Begründung der Berufung (E. 4.3).

142 I 93 (4A_271/2015) from 29. September 2015
Regeste: Art. 30 Abs. 1 BV; Anspruch auf ein gesetzmässig besetztes Gericht; Wechsel im Spruchkörper. Bei Änderungen des einmal besetzten Spruchkörpers ist es Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf die beabsichtigte Auswechslung von mitwirkenden Richtern und die Gründe dafür hinzuweisen (E. 8).

142 III 413 (4A_619/2015) from 25. Mai 2016
Regeste: Art. 310, 311, 316, 317, 328 ZPO; Verfahren und Novenrecht in der Berufungsinstanz. Grundsätze des Berufungsverfahrens (E. 2.2.1 und 2.2.2); Kognition des Berufungsgerichts und letztmöglicher Zeitpunkt, in dem im Berufungsverfahren Noven vorgebracht werden können (E. 2.2.3-2.2.5); Verhältnis zur Revision (E. 2.2.6).

143 III 520 (5A_510/2016) from 31. August 2017
Regeste: Art. 279 und 334 ZPO; Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Erläuterung im Allgemeinen (E. 6.1). Bei der Erläuterung der gerichtlichen Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hat der Richter den mutmasslichen Willen der Parteien festzustellen, aufgrund dessen er die Vereinbarung seinerzeit genehmigte (E. 6.2). Zum Rechtsweg bei der Erläuterung (E. 6.3) und zu den Gründen, die vor der Rechtsmittelinstanz angerufen werden können (E. 6.4). Anwendung im konkreten Fall (E. 7 und 8).

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