Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Art. 314 Summarisches Verfahren
1 Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage. 2 Die Anschlussberufung ist unzulässig. |