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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 314 Summarisches Verfahren

1 Ge­gen einen im sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren er­gan­ge­nen Ent­scheid be­trägt die Frist zur Ein­rei­chung der Be­ru­fung und zur Be­ru­fungs­ant­wort je zehn Ta­ge.

2 Die An­schluss­be­ru­fung ist un­zu­läs­sig.