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Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz
1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. 2 Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. 3 Sie kann Beweise abnehmen. BGE
138 III 252 (4A_648/2011) from 4. April 2012
Regeste: a Art. 316 Abs. 2, Art. 250 lit. c Ziff. 8 und Art. 253 ZPO; zweiter Schriftenwechsel vor der Rechtsmittelinstanz. Die Berufungsinstanz verfügt über einen weiten Ermessensspielraum beim Entscheid darüber, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel anordnen will; das Bundesgericht kann einen solchen kantonalen Entscheid nur mit Zurückhaltung überprüfen. Es rechtfertigt sich, einen zweiten Schriftenwechsel nur einschränkend zuzulassen, dies erst recht, wenn die Berufung im summarischen Verfahren ergriffen worden ist (E. 2.1).
138 III 374 (5A_651/2011) from 26. April 2012
Regeste: Art. 52, 310, 311 und 316 Abs. 3 ZPO; Beweiserhebung im Berufungsverfahren; Begründung der Berufung. Grundsätze, die im Rahmen eines Eheschutzprozesses für die Beweiserhebung im Berufungsverfahren gelten. Anforderungen an die Begründung der Berufung (E. 4.3).
142 III 48 (5A_553/2015) from 16. Dezember 2015
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1 ZPO; Zustellung einer Eingabe, die eine Klageänderung enthält; Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör. Erweitert eine Partei, nachdem sie Berufung erhoben hat, mit einer neuen Eingabe ihre Rechtsbegehren, und tritt das Gericht auf diese ein, so hat es der Gegenpartei Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Stellt das Gericht der Gegenpartei die Eingabe einzig zur Kenntnisnahme zu, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 4).
142 III 413 (4A_619/2015) from 25. Mai 2016
Regeste: Art. 310, 311, 316, 317, 328 ZPO; Verfahren und Novenrecht in der Berufungsinstanz. Grundsätze des Berufungsverfahrens (E. 2.2.1 und 2.2.2); Kognition des Berufungsgerichts und letztmöglicher Zeitpunkt, in dem im Berufungsverfahren Noven vorgebracht werden können (E. 2.2.3-2.2.5); Verhältnis zur Revision (E. 2.2.6).
143 III 272 (4A_511/2016) from 2. Mai 2017
Regeste: Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO; Revision aufgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen oder gefundener entscheidender Beweismittel. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO übernimmt den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (E. 2.1). Voraussetzungen, die für die Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt sein müssen (E. 2.2). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Tatsachen vor oder nach dem Entscheid entstanden sind, wenn die Revision des Berufungsurteils verlangt wird (E. 2.3). Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 2.4).
144 III 394 (4A_629/2017) from 17. Juli 2018
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53, Art. 147 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 1 ZPO; rechtliches Gehör, Spruchreife. Folgen des Nichteinreichens einer Berufungsantwort (E. 4.1). Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Abnahme der vor der ersten Instanz angebotenen Beweise (E. 4.2). Erfordernis der Spruchreife für einen reformatorischen Berufungsentscheid zur Wahrung des Gehörsanspruchs (E. 4.3). |