Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 321 Einreichen der Beschwerde

1 Die Be­schwer­de ist bei der Rechts­mit­tel­in­stanz in­nert 30 Ta­gen seit der Zu­stel­lung des be­grün­de­ten Ent­schei­des oder seit der nach­träg­li­chen Zu­stel­lung der Ent­scheid­be­grün­dung (Art. 239) schrift­lich und be­grün­det ein­zu­rei­chen.

2 Wird ein im sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren er­gan­ge­ner Ent­scheid oder ei­ne pro­zess­lei­ten­de Ver­fü­gung an­ge­foch­ten, so be­trägt die Be­schwer­de­frist zehn Ta­ge, so­fern das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt.

3 Der an­ge­foch­te­ne Ent­scheid oder die an­ge­foch­te­ne pro­zess­lei­ten­de Ver­fü­gung ist bei­zu­le­gen, so­weit die Par­tei sie in Hän­den hat.

4 Ge­gen Rechts­ver­zö­ge­rung kann je­der­zeit Be­schwer­de ein­ge­reicht wer­den.

BGE

107 III 29 () from 2. April 1981
Regeste: Arrestbewilligungsverfahren. Nach der abschliessenden bundesrechtlichen Regelung wird der Arrestschuldner im Arrestbewilligungsverfahren nicht angehört.

140 III 636 (4A_476/2014) from 9. Dezember 2014
Regeste: Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 143 ZPO, Art. 48 Abs. 3 BGG analog; Verbot des überspitzten Formalismus. Frage nach der Wahrung einer zivilprozessualen Rechtsmittelfrist durch eine Eingabe, die rechtzeitig bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht wurde, und nach der Pflicht dieser Behörde, die Eingabe an die zuständige Instanz zu übermitteln (E. 2-4).

142 III 116 (4A_340/2015) from 21. Dezember 2015
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen; Rechtshilfeersuchen nach Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe 70) (Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 12 Abs. 1 lit. b HBewUe 70; Art. 166 Abs. 2 ZPO). Anwendbares Recht (E. 2). Ablehnungsgründe: insb. Verletzung des Bankgeheimnisses (E. 3.1) und der grundlegenden Prinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts (Anspruch auf rechtliches Gehör; E. 3.2). Verfahren der Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO (E. 3.3), Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO und Beschwerdelegitimation (E. 3.4).

143 IV 40 (6B_654/2016) from 16. Dezember 2016
Regeste: a Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil. Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (E. 3.2-3.4).

145 III 469 (4A_475/2018) from 12. September 2019
Regeste: Art. 50 Abs. 2, 128 Abs. 4, 321 Abs. 2 ZPO. Entscheid über ein Ausstandsgesuch; Ordnungsbusse; Rechtsmittelfrist. Da das summarische Verfahren für Entscheide über ein Ausstandsgesuch anwendbar ist, beträgt die Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage (E. 3). Eine Ordnungsbusse, die akzessorischer oder zusätzlicher Bestandteil eines Entscheids ist, der auch andere Anordnungen enthält oder einen Endentscheid darstellt, unterliegt dem gleichen Rechtsmittel und der gleichen Rechtsmittelfrist wie diese Anordnungen (E. 4).

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