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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 321 Einreichen der Beschwerde

1 Die Be­schwer­de ist bei der Rechts­mit­tel­in­stanz in­nert 30 Ta­gen seit der Zu­stel­lung des be­grün­de­ten Ent­schei­des oder seit der nach­träg­li­chen Zu­stel­lung der Ent­scheid­be­grün­dung (Art. 239) schrift­lich und be­grün­det ein­zu­rei­chen.

2 Wird ein im sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren er­gan­ge­ner Ent­scheid oder ei­ne pro­zess­lei­ten­de Ver­fü­gung an­ge­foch­ten, so be­trägt die Be­schwer­de­frist zehn Ta­ge, so­fern das Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt.

3 Der an­ge­foch­te­ne Ent­scheid oder die an­ge­foch­te­ne pro­zess­lei­ten­de Ver­fü­gung ist bei­zu­le­gen, so­weit die Par­tei sie in Hän­den hat.

4 Ge­gen Rechts­ver­zö­ge­rung kann je­der­zeit Be­schwer­de ein­ge­reicht wer­den.