Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 323 Anschlussbeschwerde

Ei­ne An­schluss­be­schwer­de ist aus­ge­schlos­sen.

BGE

137 III 617 (5A_663/2011) from 8. Dezember 2011
Regeste: Art. 311 ZPO; Berufungsanträge. Die Berufungseingabe muss Anträge enthalten. Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge zu beziffern. Anträge sind im Lichte der Berufungsbegründung auszulegen (E. 4-6).

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