Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel

1 Neue An­trä­ge, neue Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen und neue Be­weis­mit­tel sind aus­ge­schlos­sen.

2 Be­son­de­re Be­stim­mun­gen des Ge­set­zes blei­ben vor­be­hal­ten.

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