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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 327 Verfahren und Entscheid

1 Die Rechts­mit­tel­in­stanz ver­langt bei der Vor­in­stanz die Ak­ten.

2 Sie kann auf­grund der Ak­ten ent­schei­den.

3 So­weit sie die Be­schwer­de gut­heisst:

a.
hebt sie den Ent­scheid oder die pro­zess­lei­ten­de Ver­fü­gung auf und weist die Sa­che an die Vor­in­stanz zu­rück; oder
b.
ent­schei­det sie neu, wenn die Sa­che spruch­reif ist.

4 Wird die Be­schwer­de we­gen Rechts­ver­zö­ge­rung gut­ge­heis­sen, so kann die Rechts­mit­tel­in­stanz der Vor­in­stanz ei­ne Frist zur Be­hand­lung der Sa­che set­zen.

5 Die Rechts­mit­tel­in­stanz er­öff­net ih­ren Ent­scheid mit ei­ner schrift­li­chen Be­grün­dung.