Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 328 Revisionsgründe

1 Ei­ne Par­tei kann beim Ge­richt, wel­ches als letz­te In­stanz in der Sa­che ent­schie­den hat, die Re­vi­si­on des rechts­kräf­ti­gen Ent­scheids ver­lan­gen, wenn:

a.
sie nach­träg­lich er­heb­li­che Tat­sa­chen er­fährt oder ent­schei­den­de Be­weis­mit­tel fin­det, die sie im frü­he­ren Ver­fah­ren nicht bei­brin­gen konn­te; aus­ge­schlos­sen sind Tat­sa­chen und Be­weis­mit­tel, die erst nach dem Ent­scheid ent­stan­den sind;
b.
ein Straf­ver­fah­ren er­ge­ben hat, dass durch ein Ver­bre­chen oder ein Ver­ge­hen zum Nach­teil der be­tref­fen­den Par­tei auf den Ent­scheid ein­ge­wirkt wur­de; ei­ne Ver­ur­tei­lung durch das Straf­ge­richt ist nicht er­for­der­lich; ist das Straf­ver­fah­ren nicht durch­führ­bar, so kann der Be­weis auf an­de­re Wei­se er­bracht wer­den;
c.
gel­tend ge­macht wird, dass die Kla­gean­er­ken­nung, der Kla­ge­rück­zug oder der ge­richt­li­che Ver­gleich un­wirk­sam ist.

2 Die Re­vi­si­on we­gen Ver­let­zung der Eu­ro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on vom 4. No­vem­ber 1950169 (EMRK) kann ver­langt wer­den, wenn:

a.170
der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof für Men­schen­rech­te in ei­nem end­gül­ti­gen Ur­teil (Art. 44 EMRK) fest­ge­stellt hat, dass die EMRK oder die Pro­to­kol­le da­zu ver­letzt wor­den sind, oder den Fall durch ei­ne güt­li­che Ei­ni­gung (Art. 39 EMRK) ab­ge­schlos­sen hat;
b.
ei­ne Ent­schä­di­gung nicht ge­eig­net ist, die Fol­gen der Ver­let­zung aus­zu­glei­chen; und
c.
die Re­vi­si­on not­wen­dig ist, um die Ver­let­zung zu be­sei­ti­gen.

169 SR 0.101

170 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Ju­li 2022 (AS 2022 289; BBl 2021300, 889).

BGE

147 III 419 (4A_428/2020) from 1. April 2021
Regeste: Art. 138 Abs. 1 OR; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2). Der Rechtsstreit vor der befassten Instanz ist dann abgeschlossen, wenn diese einen Endentscheid gefällt hat, der nicht mehr durch Berufung oder Beschwerde angefochten werden kann. Nur diese Auslegung des revidierten Art. 138 Abs. 1 OR wird der ratio legis gerecht, wonach eine Forderung nicht mehr unter der Hand des Gerichts verjähren soll (E. 7.2). Die Verjährung beginnt auch dann nicht von Neuem, wenn das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückweist, da der Instanzenzug in dieser Konstellation nicht ausgeschöpft ist. Ausserordentliche Rechtsmittel wie die Revision oder die Erläuterung haben demgegenüber keinen Einfluss auf die Verjährung (E. 7.3).

149 III 145 (5A_425/2020, 5A_435/2020) from 15. Dezember 2022
Regeste: a Art. 241, 308 ff., 328 Abs. 1 lit. c ZPO; Rechtsmittel im Fall eines Klagerückzugs. Zur Unterscheidung von Wirksamkeit und Wirkung des Klagerückzugs (Art. 241 ZPO) und zu den Folgen, die sich daraus für das zulässige Rechtsmittel - Revision (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO) oder Berufung (Art. 308 ff. ZPO) - ergeben (E. 2.6 und 2.7).

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