Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen

1 Das Re­vi­si­ons­ge­such ist in­nert 90 Ta­gen seit Ent­de­ckung des Re­vi­si­ons­grun­des schrift­lich und be­grün­det ein­zu­rei­chen.

2 Nach Ab­lauf von zehn Jah­ren seit Ein­tritt der Rechts­kraft des Ent­scheids kann die Re­vi­si­on nicht mehr ver­langt wer­den, aus­ser im Fal­le von Ar­ti­kel 328 Ab­satz 1 Buch­sta­be b.