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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 33 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen

Für Kla­gen aus Mie­te und Pacht un­be­weg­li­cher Sa­chen ist das Ge­richt am Ort der ge­le­ge­nen Sa­che zu­stän­dig.