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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 331 Aufschiebende Wirkung

1 Das Re­vi­si­ons­ge­such hemmt die Rechts­kraft und die Voll­streck­bar­keit des Ent­scheids nicht.

2 Das Ge­richt kann die Voll­stre­ckung auf­schie­ben. Nö­ti­gen­falls ord­net es si­chern­de Mass­nah­men oder die Leis­tung ei­ner Si­cher­heit an.