Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 345 Schadenersatz und Umwandlung in Geld

1 Die ob­sie­gen­de Par­tei kann ver­lan­gen:

a.
Scha­den­er­satz, wenn die un­ter­le­ge­ne Par­tei den ge­richt­li­chen An­ord­nun­gen nicht nach­kommt;
b.
die Um­wand­lung der ge­schul­de­ten Leis­tung in ei­ne Geld­leis­tung.

2 Das Voll­stre­ckungs­ge­richt setzt den ent­spre­chen­den Be­trag fest.

BGE

112 IA 25 () from 15. April 1986
Regeste: Moderation einer Anwaltsrechnung. Wesen des Moderationsverfahrens im allgemeinen (E. 1aa). Art. 50 Abs. 2 der Glarner Zivilprozessordnung gibt dem Richter nur die Kompetenz, die Höhe der Kostennote zu überprüfen; über den Bestand der Forderung wird im Moderationsentscheid nicht befunden (E. 1bb).

112 II 95 () from 15. April 1986
Regeste: Berufungsfähiger Endentscheid, Überprüfungsbefugnis (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 63 Abs. 1 und 3 OG; Art. 336 ff. ZPO/GL). Entscheidet die kantonale Behörde aufgrund eines ausserordentlichen Rechtsmittels neu in der Sache selbst, so fällt sie einen berufungsfähigen Endentscheid. Sie hat dabei in rechtlicher Hinsicht die nämliche volle Kognition wie das Bundesgericht auf Berufung hin (E. 2).

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