Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 347 Vollstreckbarkeit

Öf­fent­li­che Ur­kun­den über Leis­tun­gen je­der Art kön­nen wie Ent­schei­de voll­streckt wer­den, wenn:

a.
die ver­pflich­te­te Par­tei in der Ur­kun­de aus­drück­lich er­klärt hat, dass sie die di­rek­te Voll­stre­ckung an­er­kennt;
b.
der Rechts­grund der ge­schul­de­ten Leis­tung in der Ur­kun­de er­wähnt ist; und
c.
die ge­schul­de­te Leis­tung:
1.
in der Ur­kun­de ge­nü­gend be­stimmt ist,
2.
in der Ur­kun­de von der ver­pflich­te­ten Par­tei an­er­kannt ist, und
3.
fäl­lig ist.

BGE

126 III 438 () from 7. Juli 2000
Regeste: Art. 84 Abs. 1 lit. a und c OG; Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens von Lugano vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Art. 83 Abs. 1 und Art. 271 ff. SchKG; Sicherungsmassnahmen nach Vollstreckbarerklärung. Kognition des Bundesgerichts (E. 3). Die Weigerung, einen Arrestbefehl mit Bezug auf Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 39 Abs. 2 LugÜ zu erlassen, ist nicht willkürlich (E. 4); eine solche Weigerung bedeutet auch keine willkürliche Anwendung von kantonalen - vorliegendenfalls freiburgischen - Bestimmungen mit Bezug auf vorsorgliche Massnahmen (E. 5).

143 III 404 (5A_703/2016) from 6. Juni 2017
Regeste: Art. 50 LugÜ 1988 und 57 LugÜ 2007; definitive Rechtsöffnung auf der Grundlage einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, die in einem ausländischen Vertragsstaat der Lugano-Übereinkommen von 1988 und 2007 aufgenommen wurde. Die Rechtsprechung zur definitiven Rechtsöffnung gestützt auf einen in einem anderen Vertragsstaat der Lugano-Übereinkommen von 1988 und 2007 ergangenen Entscheid ist auch anwendbar, wenn das Rechtsöffnungsgesuch auf einer in einem solchen Staat erstellten öffentlichen Urkunde gründet. Grundsätze dieser Rechtsprechung (E. 5). Wie der Libor-Zinssatz, stellen die Euribor- und T4M-Zinssätze keine gerichtsnotorischen Tatsachen dar (E. 5).

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