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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung

Die voll­streck­ba­re Ur­kun­de über ei­ne Geld­leis­tung gilt als de­fi­ni­ti­ver Rechts­öff­nungs­ti­tel nach den Ar­ti­keln 80 und 81 SchKG180.