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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände

1 Auf die Ge­richts­stän­de nach den Ar­ti­keln 32–34 kön­nen nicht zum Vor­aus oder durch Ein­las­sung ver­zich­ten:

a.
die Kon­su­men­tin oder der Kon­su­ment;
b.
die Par­tei, die Wohn- oder Ge­schäfts­räu­me ge­mie­tet oder ge­pach­tet hat;
c.
bei land­wirt­schaft­li­chen Pacht­ver­hält­nis­sen: die pach­ten­de Par­tei;
d.
die stel­len­su­chen­de oder ar­beit­neh­men­de Par­tei.

2 Vor­be­hal­ten bleibt der Ab­schluss ei­ner Ge­richts­stands­ver­ein­ba­rung nach Ent­ste­hung der Strei­tig­keit.