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Art. 351 Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht
1 Die verpflichtete Partei kann Einwendungen gegen die Leistungspflicht nur geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. 2 Ist die Abgabe einer Willenserklärung geschuldet, so wird die Erklärung durch den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ersetzt. Dieses trifft die erforderlichen Anweisungen nach Artikel 344 Absatz 2. BGE
126 III 492 () from 29. August 2000
Regeste: Nichtanwendung von ausländischem Recht (Art. 43a Abs. 1 lit. a OG, Art. 16 IPRG). Der Rügegrund von Art. 43a Abs. 1 lit. a OG ist gegeben, wenn das massgebende ausländische Recht nicht in dem vom schweizerischen Kollisionsrecht geforderten Umfang (Art. 16 IPRG) angewendet wurde (E. 3). |