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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 351 Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht

1 Die ver­pflich­te­te Par­tei kann Ein­wen­dun­gen ge­gen die Leis­tungs­pflicht nur gel­tend ma­chen, so­fern sie so­fort be­weis­bar sind.

2 Ist die Ab­ga­be ei­ner Wil­lens­er­klä­rung ge­schul­det, so wird die Er­klä­rung durch den Ent­scheid des Voll­stre­ckungs­ge­richts er­setzt. Die­ses trifft die er­for­der­li­chen An­wei­sun­gen nach Ar­ti­kel 344 Ab­satz 2.