Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 352 Gerichtliche Beurteilung

Die ge­richt­li­che Be­ur­tei­lung der ge­schul­de­ten Leis­tung bleibt in je­dem Fall vor­be­hal­ten. Ins­be­son­de­re kann die ver­pflich­te­te Par­tei je­der­zeit auf Fest­stel­lung kla­gen, dass der An­spruch nicht oder nicht mehr be­steht oder ge­stun­det ist.

BGE

143 III 404 (5A_703/2016) from 6. Juni 2017
Regeste: Art. 50 LugÜ 1988 und 57 LugÜ 2007; definitive Rechtsöffnung auf der Grundlage einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, die in einem ausländischen Vertragsstaat der Lugano-Übereinkommen von 1988 und 2007 aufgenommen wurde. Die Rechtsprechung zur definitiven Rechtsöffnung gestützt auf einen in einem anderen Vertragsstaat der Lugano-Übereinkommen von 1988 und 2007 ergangenen Entscheid ist auch anwendbar, wenn das Rechtsöffnungsgesuch auf einer in einem solchen Staat erstellten öffentlichen Urkunde gründet. Grundsätze dieser Rechtsprechung (E. 5). Wie der Libor-Zinssatz, stellen die Euribor- und T4M-Zinssätze keine gerichtsnotorischen Tatsachen dar (E. 5).

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