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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 352 Gerichtliche Beurteilung

Die ge­richt­li­che Be­ur­tei­lung der ge­schul­de­ten Leis­tung bleibt in je­dem Fall vor­be­hal­ten. Ins­be­son­de­re kann die ver­pflich­te­te Par­tei je­der­zeit auf Fest­stel­lung kla­gen, dass der An­spruch nicht oder nicht mehr be­steht oder ge­stun­det ist.