Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 356 Zuständige staatliche Gerichte

1 Der Kan­ton, in dem sich der Sitz des Schieds­ge­richts be­fin­det, be­zeich­net ein obe­res Ge­richt, das zu­stän­dig ist für:

a.
Be­schwer­den und Re­vi­si­ons­ge­su­che;
b.
die Ent­ge­gen­nah­me des Schiedss­pruchs zur Hin­ter­le­gung und die Be­schei­ni­gung der Voll­streck­bar­keit.

2 Ein vom Sitz­kan­ton be­zeich­ne­tes an­de­res oder an­ders zu­sam­men­ge­setz­tes Ge­richt ist als ein­zi­ge In­stanz zu­stän­dig für:

a.
die Er­nen­nung, Ab­leh­nung, Ab­be­ru­fung und Er­set­zung der Schieds­rich­te­rin­nen und Schieds­rich­ter;
b.
die Ver­län­ge­rung der Amts­dau­er des Schieds­ge­richts;
c.
die Un­ter­stüt­zung des Schieds­ge­richts bei den Ver­fah­rens­hand­lun­gen.

3 Mit Aus­nah­me von Ab­satz 1 Buch­sta­be a ent­schei­det das zu­stän­di­ge staat­li­che Ge­richt im sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren.183

183 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).

BGE

138 III 542 (4A_105/2012) from 28. Juni 2012
Regeste: Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch (Art. 396 ff. ZPO); Weiterzug. Der Entscheid, mit dem das obere kantonale Gericht ein Revisionsgesuch gegen einen Schiedsspruch abweist, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig ist (E. 1.1).

140 III 267 (4A_35/2014) from 28. Mai 2014
Regeste: Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerde an das kantonale Gericht (Art. 390 ZPO). Die Frage, ob eine gültige Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZPO geschlossen wurde, kann dem Bundesgericht mit Beschwerde gegen den nach Anfechtung des internen Schiedsentscheids ergangenen Rechtsmittelentscheid des kantonalen Gerichts unterbreitet werden (E. 1). Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 390 Abs. 1 ZPO (E. 2).

141 III 274 (4A_655/2014) from 20. Mai 2015
Regeste: Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5).

141 III 444 (4A_65/2015) from 28. September 2015
Regeste: a Art. 356 Abs. 2 lit. a und Art. 362 Abs. 3 ZPO, Art. 75 Abs. 2 BGG; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters; Prüfungsbefugnis des "juge d'appui"; Beschwerde ans Bundesgericht. Der Entscheid, mit dem sich der "juge d'appui" weigert, einen Schiedsrichter zu ernennen oder auf das ad hoc Gesuch nicht eintritt, kann im Rahmen der internen Schiedsgerichtsbarkeit direkt mit Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht angefochten werden (E. 2). Prüfungsbefugnis des "juge d'appui" (E. 3).

142 III 230 (4A_490/2015) from 25. Februar 2016
Regeste: Art. 356 Abs. 2 und Art. 362 ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters. Gegen den Entscheid, mit dem der juge d'appui gestützt auf Art. 362 ZPO einen Schiedsrichter ernannt hat, steht kein Rechtsmittel offen (E. 1.4).

142 III 521 (4A_386/2015) from 7. September 2016
Regeste: a Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Verfahrenssprache vor Bundesgericht (Art. 42 Abs. 1 und 54 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 BV). Auch wenn der angefochtene Schiedsentscheid auf Englisch abgefasst wurde, sind die Beschwerdeschrift und allfällige weitere Eingaben der Parteien in einer Amtssprache des Bundes zu verfassen. In einem solchen Fall führt das Bundesgericht das Instruktionsverfahren und ergeht sein Entscheid praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (E. 1).

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