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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 357 Schiedsvereinbarung

1 Die Schieds­ver­ein­ba­rung kann sich so­wohl auf be­ste­hen­de als auch auf künf­ti­ge Strei­tig­kei­ten aus ei­nem be­stimm­ten Rechts­ver­hält­nis be­zie­hen.

2 Ge­gen die Schieds­ver­ein­ba­rung kann nicht ein­ge­wen­det wer­den, der Haupt­ver­trag sei un­gül­tig.