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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 36 Grundsatz

Für Kla­gen aus un­er­laub­ter Hand­lung ist das Ge­richt am Wohn­sitz oder Sitz der ge­schä­dig­ten Per­son oder der be­klag­ten Par­tei oder am Hand­lungs- oder am Er­folgs­ort zu­stän­dig.