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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 360 Anzahl der Mitglieder

1 Die Par­tei­en kön­nen frei ver­ein­ba­ren, aus wie vie­len Mit­glie­dern das Schieds­ge­richt be­steht. Ha­ben sie nichts ver­ein­bart, so be­steht es aus drei Mit­glie­dern.

2 Ha­ben die Par­tei­en ei­ne ge­ra­de Zahl ver­ein­bart, so ist an­zu­neh­men, dass ei­ne zu­sätz­li­che Per­son als Prä­si­den­tin oder Prä­si­dent zu be­stim­men ist.