Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 362 Ernennung durch das staatliche Gericht

1 Sieht die Schieds­ver­ein­ba­rung kei­ne an­de­re Stel­le für die Er­nen­nung vor oder er­nennt die­se die Mit­glie­der nicht in­nert an­ge­mes­se­ner Frist, so nimmt das nach Ar­ti­kel 356 Ab­satz 2 zu­stän­di­ge staat­li­che Ge­richt auf An­trag ei­ner Par­tei die Er­nen­nung vor, wenn:

a.
die Par­tei­en sich über die Er­nen­nung der Ein­zel­schieds­rich­te­rin, des Ein­zel­schieds­rich­ters, der Prä­si­den­tin oder des Prä­si­den­ten nicht ei­ni­gen;
b.
ei­ne Par­tei die von ihr zu be­zeich­nen­den Mit­glie­der nicht in­nert 30 Ta­gen seit Auf­for­de­rung er­nennt; oder
c.
die Schieds­rich­te­rin­nen und Schieds­rich­ter sich nicht in­nert 30 Ta­gen seit ih­rer Er­nen­nung über die Wahl der Prä­si­den­tin oder des Prä­si­den­ten ei­ni­gen.

2 Im Fal­le ei­ner Mehr­par­tei­en­schiedssa­che kann das nach Ar­ti­kel 356 Ab­satz 2 zu­stän­di­ge staat­li­che Ge­richt al­le Mit­glie­der er­nen­nen.

3 Wird ein staat­li­ches Ge­richt mit der Er­nen­nung be­traut, so muss es die Er­nen­nung vor­neh­men, es sei denn, ei­ne sum­ma­ri­sche Prü­fung er­ge­be, dass zwi­schen den Par­tei­en kei­ne Schieds­ver­ein­ba­rung be­steht.