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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 364 Annahme des Amtes

1 Die Schieds­rich­te­rin­nen und Schieds­rich­ter be­stä­ti­gen die An­nah­me des Am­tes.

2 Das Schieds­ge­richt ist erst kon­sti­tu­iert, wenn al­le Mit­glie­der die An­nah­me des Am­tes er­klärt ha­ben.