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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 367 Ablehnung eines Mitgliedes

1 Ein Mit­glied des Schieds­ge­richts kann ab­ge­lehnt wer­den, wenn:

a.
es nicht den von den Par­tei­en ver­ein­bar­ten An­for­de­run­gen ent­spricht;
b.
ein Ab­leh­nungs­grund vor­liegt, der in der von den Par­tei­en ver­ein­bar­ten Ver­fah­rens­ord­nung vor­ge­se­hen ist; oder
c.
be­rech­tig­te Zwei­fel an sei­ner Un­ab­hän­gig­keit oder Un­par­tei­lich­keit be­ste­hen.

2 Ei­ne Par­tei kann ein Mit­glied, das sie er­nannt hat oder an des­sen Er­nen­nung sie mit­ge­wirkt hat, nur aus Grün­den ab­leh­nen, von de­nen sie trotz ge­hö­ri­ger Auf­merk­sam­keit erst nach der Er­nen­nung Kennt­nis er­hal­ten hat.186 Der Ab­leh­nungs­grund ist dem Schieds­ge­richt und der an­de­ren Par­tei un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len.

186 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).