Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)


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Art. 368 Ablehnung des Schiedsgerichts

1 Ei­ne Par­tei kann das Schieds­ge­richt ab­leh­nen, wenn die an­de­re Par­tei einen über­wie­gen­den Ein­fluss auf die Er­nen­nung der Mit­glie­der aus­ge­übt hat. Die Ab­leh­nung ist dem Schieds­ge­richt und der an­de­ren Par­tei un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len.

2 Das neue Schieds­ge­richt wird im Ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 361 und 362 be­stellt.

3 Die Par­tei­en sind be­rech­tigt, Mit­glie­der des ab­ge­lehn­ten Schieds­ge­richts wie­der­um als Schieds­rich­te­rin­nen und Schieds­rich­ter zu er­nen­nen.

BGE

97 I 609 () from 22. Dezember 1971
Regeste: Konkurseröffnung; Kostenvorschuss; Willkür. Der Kostenvorschuss im Sinne von Art. 169 Abs. 2 SchKG muss vor der Konkurseröffnung eingefordert werden. Der Konkursrichter, der den Gläubiger erst nach der Konkurseröffnung zur Vorschussleistung auffordert und mit der Mitteilung des Konkursdekrets zuwartet, bis der verlangte Betrag eingetroffen ist, verstösst gegen das Willkürverbot.

114 II 189 () from 1. Juni 1988
Regeste: Art. 136 ff. OG. Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides setzt ein rechtlich schutzwürdiges Interesse voraus. Daran fehlt es, wenn der Prozess nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts durch einen Vergleich, der keiner richterlichen Genehmigung bedarf, erledigt wird.

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