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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 368 Ablehnung des Schiedsgerichts

1 Ei­ne Par­tei kann das Schieds­ge­richt ab­leh­nen, wenn die an­de­re Par­tei einen über­wie­gen­den Ein­fluss auf die Er­nen­nung der Mit­glie­der aus­ge­übt hat. Die Ab­leh­nung ist dem Schieds­ge­richt und der an­de­ren Par­tei un­ver­züg­lich mit­zu­tei­len.

2 Das neue Schieds­ge­richt wird im Ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 361 und 362 be­stellt.

3 Die Par­tei­en sind be­rech­tigt, Mit­glie­der des ab­ge­lehn­ten Schieds­ge­richts wie­der­um als Schieds­rich­te­rin­nen und Schieds­rich­ter zu er­nen­nen.