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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 370 Abberufung

1 Je­des Mit­glied des Schieds­ge­richts kann durch schrift­li­che Ver­ein­ba­rung der Par­tei­en ab­be­ru­fen wer­den.

2 Ist ein Mit­glied des Schieds­ge­richts aus­ser Stan­de, sei­ne Auf­ga­ben in­nert nütz­li­cher Frist oder mit ge­hö­ri­ger Sorg­falt zu er­fül­len und ha­ben die Par­tei­en nichts an­de­res ver­ein­bart, so kann auf Antrag einer Partei die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht dieses Mitglied absetzen.189

3 Für die An­fech­tung ei­nes sol­chen Ent­schei­des gilt Ar­ti­kel 369 Ab­satz 5.

189 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).